Corona-Regelungen ab 1. Juli 2021

28. Juni 2021
Foto: Studenten der WU Wien in der Vorlesung mit Sicherheitsabstand im Austria Center Vienna
©acv.at, Ludwig Schedl

Wir haben für Sie die aktuellen Informationen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu den neuen Corona-Regeln, die ab 1. Juli gelten, zusammengefasst.

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

3-G-Regel

Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse

Testpflicht

Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken

An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Zusammenkünfte

Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und  COVID-19-Beauftragte zu bestellen.

Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.

Weitere Details lesen Sie auf der offiziellen Website des Sozialministeriums.

Aktuelle COVID-19 Informationen zur Planung von Veranstaltungen finden Sie bei uns.

Kontakt

Karin Stattmann

Bereichsleiterin Sales

Generell
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