Corona-Regelungen ab 1. Juli 2021
- Unternehmenskommunikation
Wir haben für Sie die aktuellen Informationen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu den neuen Corona-Regeln, die ab 1. Juli gelten, zusammengefasst.
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel
Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:
- Gastronomie
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- Sportstätten
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
- Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren
Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken
An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Zusammenkünfte
Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:
- Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
- Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
- Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und COVID-19-Beauftragte zu bestellen.
Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.
Weitere Details lesen Sie auf der offiziellen Website des Sozialministeriums.
Aktuelle COVID-19 Informationen zur Planung von Veranstaltungen finden Sie bei uns.